AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Dosign Engineering GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dosign Engineering GmbH, mit Sitz in Langenfeld/Rheinland
I. Durchführung des Vertrages
1. Die Dosign Engineering GmbH ist Arbeitgeber des überlassenen Leiharbeitnehmers gemäß den Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetztes mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten, auch im Verhältnis zum Auftraggeber/Entleiher. Aufgrund der Annahme des Auftrags durch die Dosign Engineering GmbH werden unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen den Mitarbeitern der Dosign Engineering GmbH und dem Auftraggeber nicht begründet. Änderungen hinsichtlich Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen der Dosign Engineering GmbH und dem Auftraggeber vereinbart werden.
2. Während des Einsatzes bei dem Auftraggeber/Entleiher unterliegen die Mitarbeiter der Dosign Engineering GmbH dessen Arbeitsanweisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Die überlassenen Mitarbeiter der Dosign Engineering GmbH dürfen nur mit Arbeiten betraut werden, die den gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Mitarbeiter der Dosign Engineering GmbH vor Arbeitsbeginn in die entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften einzuweisen sowie deren Einhaltung zu überwachen und des Weiteren Maßnahmen zur ersten Hilfe sicherzustellen. Insbesondere hat der Auftraggeber die Dosign Engineering GmbH über etwaige Arbeitsunfälle unverzüglich zu informieren und der Dosign Engineering GmbH die Einzelheiten des aufgetretenen Arbeitsunfalls schriftlich darzulegen.
3. Mündliche Nebenabreden sind unverbindlich. Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage.
4. Die Dosign Engineering GmbH wählt nach Maßgabe der jeweiligen Einzelanforderungen geeignete Mitarbeiter aus, die dem Auftraggeber/Entleiher überlassen werden, ohne selbst diesem gegenüber die Arbeitsleistung der Mitarbeiter zu schulden. Sofern keine besonderen Qualifikationsanforderungen vereinbart sind, schuldet die Dosign Engineering GmbH dem Auftraggeber/Entleiher eine für die nachgesuchte Tätigkeit ausgebildeten oder mit der Durchführung derartiger Arbeiten bereits einmal betrauten Mitarbeiter durchschnittlichen Ausbildungs-/Wissens- und Erfahrungsstands. Die Dosign Engineering GmbH ist berechtigt, die für die konkrete Überlassung ausgewählten Mitarbeiter während der Überlassungsdauer jederzeit im Rahmen der nachgesuchten Qualifikation auszutauschen. Entspricht eine von der Dosign Engineering GmbH überlassene Arbeitskraft nicht den vertraglichen Anforderungen, so ist der Auftraggeber berechtigt, diese Arbeitskraft binnen eines Zeitraums von einem Monat nach Arbeitsantritt zurückzuweisen, ohne die von dem überlassenen Mitarbeiter erbrachten Stunden bezahlen zu müssen. Wird der überlassene Mitarbeiter von dem Auftraggeber zurückgewiesen, so ist die Dosign Engineering GmbH berechtigt, den mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.
5. Die Dosign Engineering GmbH behält sich eine Erhöhung des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes vor, wenn nach Vertragsabschluss das ihr vom Auftraggeber/Entleiher benannte Vergleichsentgelt vergleichbarer bei ihr beschäftigter Mitarbeiter erhöht wird, bzw. wenn Mitarbeiter der Dosign Engineering GmbH gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden, oder wenn Umstände, die die Dosign Engineering GmbH nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.
6.Die Dosign Engineering GmbH ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfristen, ohne Ankündigung, ihre Mitarbeiter nicht mehr zu entsenden. Gleichwohl behält die Dosign Engineering GmbH vor, die Vergütungsansprüche für diese nicht von ihr zu vertretenen Ausfall-/Wartezeiten geltend zu machen. Dieser Vergütungsanspruch entfällt erst dann, wenn ein anderweitiger Einsatz dieser betroffenen Mitarbeiter der Dosign Engineering GmbH möglich ist bzw. die Dosign Engineering GmbH es unterlassen sollte, einen solchen anderweitigen Einsatz zu nutzen. Die Beweislast hierfür liegt beim Auftraggeber/Entleiher.
7. Die überlassenen Mitarbeiter der Dosign Engineering GmbH sind nicht befugt, Zahlungen vom Auftraggeber/Entleiher entgegenzunehmen.
II. Haftung des Verleihers
1. Der Verleiher haftet nicht für Art, Umfang, Ausführung oder Güte der vom überlassenen Mitarbeiter für den Auftraggeber/Entleiher verrichteten Arbeiten. Die Dosign Engineering GmbH haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Nebenpflichten nicht. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber/Entleiher regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet der Verleiher summenmäßig beschränkt auf den Vertrag des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes für die Dauer der Überlassung, im Falle des Auswahlverschuldens bezogen auf den auf den betroffenen Mitarbeiter entfallenen Anteil unter Ausschluss der Haftung für mittelbare und Folgeschäden. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Dosign Engineering GmbH zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust von Leben.
2. In keinem Fall kann die Dosign Engineering GmbH eine Haftung übernehmen, soweit der überlassene Mitarbeiter der Dosign Engineering GmbH mit Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwaltung und Verwahrung von Geld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen betraut wird.
III. Haftung des Auftraggebers/Entleihers
Der Auftraggeber/Entleiher haftet der Dosign Engineering GmbH auf Ersatz der Schäden und Aufwendungen, die der Dosign Engineering GmbH durch schuldhaft begangene Vertragspflichtverletzungen des Auftraggebers/Entleihers entstehen. Der Auftraggeber/Entleiher haftet der Dosign Engineering GmbH insbesondere auf Ersatz solcher Schäden, die ihr aus falschen Angaben im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder aus falschen oder unterbliebenen Informationspflichten entstehen.
Eine Haftung des Auftraggebers/Entleihers kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Auftraggeber/Entleiher ein falsches Vergleichsentgelt oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts benennt. Darüber hinaus kommt eine Haftung des Auftraggebers/Entleihers in Betracht, wenn dieser die Aufsichtspflicht bei der Arbeitssicherheit verletzt. Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend.
IV. Pflichten des Entleihers
1. Der Auftraggeber/Entleiher ist verpflichtet, der Dosign Engineering GmbH unaufgefordert nach Vertragsabschluss das Vergleichsentgelt eines bzw. der im Betrieb des Auftraggebers/Entleihers mit dem überlassenen Mitarbeiter vergleichbaren mitzuteilen. Ferner hat der Entleiher Änderungen des Vergleichsentgelts mitzuteilen.
2. Der Auftraggeber/Entleiher ist verpflichtet, den Mitarbeiter in dem vereinbarten zeitlichen Umfang und im Rahmen der nachgesuchten Qualifikation einzusetzen. Die vereinbarte Vergütung zwischen dem Auftraggeber/Entleiher und der Dosign Engineering GmbH wird im Falle eines quantitativ oder qualitativ niedrigeren Einsatzes nicht berührt.
3. Dem Auftraggeber/Entleiher ist es nicht gestattet, den überlassenen Mitarbeiter mit Arbeiten zu betrauen, für die diesem die Qualifikation fehlt.
4. Der Einsatz des überlassenen Mitarbeiters hat im Rahmen der zwischen der Dosign Engineering GmbH und dem überlassenen Mitarbeiter arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erfolgen.
5. Der Auftraggeber/Entleiher ist verpflichtet, die Dosign Engineering GmbH unverzüglich über das Ausbleiben des überlassenen Mitarbeiters zu unterrichten. Kommt der Auftraggeber/Entleiher dieser Verpflichtung nicht nach, so wird unwiderlegbar vermutet, dass die Dosign Engineering GmbH ihrer Verpflichtung zur Überlassung des nachgesuchten Mitarbeiters Genüge getan hat.
6. Der Auftraggeber/Entleiher ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligung der Mitarbeiter der Dosign Engineering GmbH im Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu treffen und bei Verstößen unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Unterbindung einzuleiten.
V. Tätigkeitsnachweise
1. Die Mitarbeiter der Dosign Engineering GmbH haben dem Auftraggeber/Entleiher wöchentlich bzw. monatlich einen Tätigkeitsnachweis vorzulegen. Dieser ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Auftraggebers/Entleihers zu prüfen, abzuzeichnen und bildet die Grundlage der Abrechnung zwischen der Dosign Engineering GmbH und dem Auftraggeber/Entleiher. Die Rechnungen werden auf der Grundlage der bestätigten Tätigkeitsnachweise erstellt. Maßgebend für die Berechnung ist der vereinbarte Stundenverrechnungssatz, zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
2. Kommt der Auftraggeber/Entleiher seiner Verpflichtung zur Abzeichnung der ihm durch den überlassenen Mitarbeiter vorgelegten Tätigkeitsnachweise auch nach einer Mahnung durch die Dosign Engineering GmbH nicht nach, so werden vorbehaltlich des vom Auftraggebers/Entleihers zu führenden Nachweises der Unrichtigkeit der im jeweiligen Tätigkeitsnachweis angegebenen Stunden, diejenigen Stunden für die Abrechnung zugrunde gelegt, die der Mitarbeiter der Dosign Engineering GmbH in dem eingereichten Tätigkeitsnachweis dokumentiert hat.
VI. Arbeitsschutz
1. Jeder Arbeitsunfall eines überlassenen Mitarbeiters ist der Dosign Engineering GmbH vom Auftraggeber/Entleiher unverzüglich mitzuteilen. Meldepflichtige Unfälle werden grundsätzlich gemeinsam untersucht. Jegliche Schutzausrüstung wird vom Auftraggeber/Entleiher gestellt. Arbeitsmedizinische Untersuchungen sind, sofern nicht anders vereinbart, durch den Auftraggeber/Entleiher zu organisieren und die Kosten hierzu entsprechend zu tragen. Der Auftraggeber/Entleiher führt arbeitsplatzspezifische Unterweisungen der überlassenen Mitarbeiter vor Beginn der Tätigkeit und bei der Veränderung in seinem Arbeitsbereich durch. Diese Unterweisungen sind jährlich zu wiederholen. Einrichtungen und Maßnahmen zur ersten Hilfe werden vom Auftraggeber/Entleiher sichergestellt. Die Einhaltung der aktuell geltenden Arbeitsschutzbestimmungen ist stets zu gewährleisten. Die Überprüfung der Einhaltung kann in gemeinsamen Begehungen durchgeführt und dokumentiert werden.
VII. Abrechnung und Zahlung
Die Abrechnung erfolgt in der Regel auf der Grundlage der vom Auftraggeber/Entleiher gegengezeichneten Tätigkeitsberichte. Die Rechnungsbeträge sind sofort, spätestens aber innerhalb der in der Rechnung genannten Fälligkeitsdaten, fällig und zahlbar. Rechnungsbeträge werden vom Fälligkeitstag an während des Verzugs mit 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
VIII. Dauer der Überlassung und Kündigung
Der Überlassungsvertrag endet mit Ablauf der Zeit, für die er abgeschlossen wurde. Während dieser Zeit ist der Vertrag ordentlich unkündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt in der nachhaltigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den jeweils anderen Partner.
IX. Vermittlungsprovision für die Vermittlung bzw. die Übernahme von Mitarbeitern
Liegt eine Vermittlung von Mitarbeitern der Dosign Engineering GmbH vor, hat der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision an die Dosign Engineering GmbH zu zahlen. Eine Vermittlung von Mitarbeitern der Dosign Engineering GmbH liegt unwiderlegbar vor, wenn die Dosign Engineering GmbH dem Auftraggeber einen zu überlassenen Mitarbeiter vorschlägt und der Auftraggeber/Entleiher oder ein mit dem Auftraggeber/Entleiher rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen vor Abschluss eines schriftlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags oder während der Laufzeit eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ein Arbeitsverhältnis mit dem vorgeschlagenen bzw. für den Auftraggeber/Entleiher bereits tätigen Mitarbeiter abschließt. Eine Vermittlung liegt auch vor, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen dem überlassenen Mitarbeiter der Dosign Engineering GmbH und dem Auftraggeber/Entleiher oder mit einem mit dem Auftraggeber/Entleiher rechtlich oder wirtschaftliche verbundenen Unternehmen bis zu sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung geschlossen wird. Es bleibt dem Auftraggeber/Entleiher in letzterem Fall unbenommen nachzuweisen, dass die Arbeitnehmerüberlassung nicht ursächlich für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages war. Der Vereinbarung einer Vermittlungsprovision steht auch ein eventuell unwirksamer Überlassungsvertrag nicht entgegen, soweit die Nichtigkeit lediglich auf einen Formmangel zurückzuführen ist. Der Auftraggeber/Entleiher ist verpflichtet, der Dosign Engineering GmbH mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag mit dem vorgeschlagenen bzw. bereits zuvor entliehenen Mitarbeiter der Dosign Engineering GmbH abgeschlossen wurde, sowie welches Bruttomonatsentgelt vereinbart wurde. Der Auftraggeber sichert einen entsprechenden Auskunftsanspruch zu. Teilt der Auftraggeber/Entleiher der Dosign Engineering GmbH das Bruttomonatsentgelt trotz entsprechender Aufforderung unter Fristsetzung nicht mit, so wird zur Berechnung der Vermittlungsprovision das zwischen dem Mitarbeiter der Dosign Engineering GmbH und dem Mitarbeiter vereinbarte Bruttomonatsgehalt bzw. das branchenübliche Bruttomonatsgehalt zugrunde gelegt. Es bleibt dem Auftraggeber/Entleiher unbenommen, das tatsächlich vereinbarte Bruttomonatsgehalt der Dosign Engineering GmbH innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Vermittlungsprovisionsrechnung mitzuteilen. Wenn die Dosign Engineering GmbH im Streitfall Indizien glaubhaft macht, die ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber/Entleiher und dem vorgeschlagenen überlassenen Mitarbeiter bzw. dem zuvor entliehenen Mitarbeiter vermuten lässt, trägt der Auftraggeber/Entleiher die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde. Als Vermittlungsprovision ist zu zahlen:
Übernahme vor Abschluss eines schriftlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages betreffend den vorgeschlagenen Mitarbeiter: 15% des zwischen dem Auftraggeber und dem vorgeschlagenen zu überlassenen Mitarbeiter vereinbarten Jahresbruttoeinkommens;
Übernahme eines entliehenen Mitarbeiters innerhalb der ersten drei Monate nach Überlassung: 15 % des zwischen dem Auftraggeber und dem zuvor von der Dosign Engineering GmbH entliehenen Arbeitnehmers vereinbarten Jahresbruttoeinkommens;
Übernahme eines überlassenen Mitarbeiters nach drei Monaten der Überlassung: 12 % des zwischen dem Auftraggeber und dem zuvor von der Dosign Engineering GmbH entliehenen Arbeitnehmers vereinbarten Jahresbruttoeinkommens;
Übernahme eines überlassenen Mitarbeiters nach sechs Monaten der Überlassung des Mitarbeiters: 9% des zwischen dem Auftraggeber und dem zuvor von der Dosign Engineering GmbH entliehenen Arbeitnehmers vereinbarten Jahresbruttoeinkommens;
Übernahme des überlassenen Mitarbeiters nach neun Monaten der Überlassung: 5 % des zwischen dem Auftraggeber und dem zuvor von der Dosign Engineering GmbH entliehenen Arbeitnehmers vereinbarten Jahresbruttoeinkommens;
Übernahme des überlassenen Mitarbeiters nach zwölf Monaten der Überlassung: Es fällt keine Vermittlungsprovision an.
Übernahme des entliehenen Mitarbeiters innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages, sofern die Überlassung des Mitarbeiters nicht länger als neun Monate dauerte: 5 % des zwischen dem Auftraggeber und dem zuvor von der Dosign Engineering GmbH entliehenen Arbeitnehmers vereinbarten Jahresbruttoeinkommens.
Das Jahresbruttoeinkommen berechnet sich wie folgt:
Monatliches Bruttomonatsentgelt ohne Nebenzuwendungen x 12
Die Vermittlungsprovision wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d. h. mit Unterzeichnung des Vertrags, binnen acht Tagen fällig.
X. Aufrechnung und Leistungsverweigerungsrecht
Der Auftraggeber/Entleiher kann nur mit einer unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderung gegen Ansprüche der Dosign Engineering GmbH aus dem abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aufrechnen. Die Dosign Engineering GmbH ist in den nachfolgend aufgelisteten Fällen berechtigt, nach ihrer Wahl entweder den Überlassungsvertrag fristlos zu kündigen oder bei Aufrechterhaltung des Vertrages Leistungsverweigerungsrechte – in Form des Abzugs der überlassenen Mitarbeiter von den Einsatzorten – geltend zu machen:
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers/Entleihers;
wenn sich die Vermögenslage des Auftraggebers/Entleihers derart verschlechtert, dass eine Gefährdung der Vergütungsansprüche eintritt;
im Falle der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers/Entleihers.
XI. Schriftform
Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen, Abänderungen des Vertrages sowie jedwede Kündigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Abreden sind unverbindlich. Auch die Aufhebung des Schriftformgebots bedarf der Schriftform. Individualvereinbarungen sind auch mündlich möglich.
XII. Ausschlussfristen und Verjährung
1. Beanstandungen jeder Art sind sofort nach Feststellung, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Kenntnis des die Beanstandung begründenden Umstands, schriftlich dem Vertragspartner vorzubringen. Wird diese Frist versäumt, so ist jede gerichtliche Geltendmachung gegen die andere Partei ausgeschlossen, es sei denn, dass diese arglistig gehandelt hat.
2. Ansprüche aller Art, mit Ausnahme von Vorsatz, verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind.
XIII. Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Dosign Engineering GmbH. Die Dosign Engineering GmbH ist berechtigt, den Auftraggeber/Entleiher an dessen Firmensitz zu verklagen.
2. Sollten einzelne Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Dosign Engineering GmbH unwirksam oder nichtig sein oder werden, soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen soll dasjenige gelten, was nach dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen am nächsten kommt.
Dosign Freelance GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dosign Freelance GmbH, mit Sitz in Langenfeld/Rheinland
A. Allgemeines
1. Geltungsbereich
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen der Dosign Freelance GmbH und dem Auftraggeber (AG) für alle durch Dosign Freelance GmbH zu erbringenden Leistungen, insbesondere dienst- und werksvertragliche Leistungen. Sie gelten auch für künftige Geschäfte mit dem AG.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des AG werden nicht anerkannt, es sei denn, Dosign Freelance GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Angebote und Unterlagen
2.1. Die Angebote der Dosign Freelance GmbH sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.
2.2. Die Bestellung des AG ist ein bindendes Angebot.
2.3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Dosign Freelance GmbH die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Dosign Freelance GmbH Dritten zugänglich gemacht werden. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusage dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Dosign Freelance GmbH.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Preise können als verbindlicher Festpreis, als prozentuales Honorar, als Richtpreis, nach Stundenaufwand oder Aufmaß vereinbart werden; sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann die Dosign Freelance GmbH entsprechende Anpassungen der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Die Dosign Freelance GmbH ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistung bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn die Dosign Freelance GmbH den Auftraggeber hierauf schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von Dosign Freelance GmbH. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Dosign Freelance GmbH berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen der Dosign Freelance GmbH sind 30 Tage nach Erhalt der Rechnung rein netto zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch die Dosign Freelance GmbH anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
4. Termine und Mitwirkungspflichten
4.1. Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmt die Dosign Freelance GmbH diese nach eigenem billigem Ermessen.
4.2. Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten.
4.3. Der AG haftet der Dosign Freelance GmbH dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch die Dosign Freelance GmbH ausschließen oder beeinträchtigen.
4.4. Im Falle des Verzugs ist der AG berechtigt, für jede vollendete Woche eines Verzugs eine pauschalisierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Auftragswerts, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Auftragswerts, zu verlangen. Weitere Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzugs sind ausgeschlossen. Zu den Ausnahmen dieses Haftungsausschlusses gelten die Bestimmungen zu Ziffer 6 entsprechend.
5. Geheimhaltung
5.1. Der AG und die Dosign Freelance GmbH sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bez. der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist die Dosign Freelance GmbH berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben.
5.2. Der AG und die Dosign Freelance GmbH verpflichten sich wechselseitig, die Abwerbung von Mitarbeitern bzw. Versuche zur Abwerbung von Mitarbeitern der jeweils anderen Partei, für den Zeitraum der Zusammenarbeit und einen Zeitraum von 12 Monaten nach letzter Rechnungsstellung, zu unterlassen.
6. Haftung / Schadensersatz
6.1 Dosign Freelance GmbH leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den nachfolgend dargestellten Grundsätzen.
6.2 Dosign Freelance GmbH haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ergeben, unbeschränkt.
6.3 In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet die Dosign Freelance GmbH für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. In anderen Fällen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung gilt: Die Haftung ist auf 2,5 Mio. EUR je Verstoß bei Sach- und Vermögensschäden begrenzt; bei auf gleichen Verstößen beruhenden fahrlässig verursachten Schäden ist die Haftung auf insgesamt 2,5 Mio. EUR begrenzt, auch dann, wenn die Verstöße in mehreren Jahren begangen werden.
6.4 Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dosign Freelance GmbH haftet insofern insbesondere nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus entgangenem Gewinn.
6.5 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in 24 Monaten.
6.6 Die Beschränkungen und Begrenzungen gem. den Ziffern 6.1–6.5 gelten nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die Haftung aus Garantien, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach zwingenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.
6.7 Die vorstehenden Haftungseinschränkungen (6.1–6.6) gelten gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch die Organe und Erfüllungsgehilfen von Dosign Freelance GmbH wie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vor stehenden Regelungen nicht verbunden.
6.8 Sofern im Rahmen eines Auftrags CAD-Systeme von Dosign Freelance GmbH eingesetzt oder solche zur Nutzung an den AG vermietet werden, haftet der AG sowohl für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung der CAD-Systeme entstehen, als auch für den Untergang, den Verlust, die Zerstörung sowie jegliche Beschädigung der im Rahmen des Auftrags eingesetzten CAD-Systeme.
7. Nutzungsrechte
7.1 Für sämtliche von Dosign Freelance GmbH im Auftrag des AG entwickelten Werke und Arbeitsergebnisse räumt Dosign Freelance GmbH dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung das ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im jeweiligen Auftrag beschriebenen Umfang zu nutzen.
7.2 Bei etwaigen Arbeitnehmererfindungen oder Verbesserungsvorschlägen, die bei der Ausführung der einzelnen Aufträge von Mitarbeitern von Dosign Freelance GmbH gemacht werden, ist Dosign Freelance GmbH nach Aufforderung des AG verpflichtet, die Erfindung uneingeschränkt oder eingeschränkt in Anspruch zu nehmen und die daraus resultierenden Rechte Zug um Zug, gegen Freistellung von etwaigen aus einer Arbeitnehmererfindung resultierenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern, auf den AG zu übertragen. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz findet entsprechende Anwendung.
B. Werkverträge
8. Besondere Bedingungen für Werkverträge
Bei Abschluss von Werkverträgen zwischen dem AG und Dosign Freelance GmbH gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen:
8.1 Der Auftrag wird grundsätzlich in den Technischen Büros von Dosign Freelance GmbH durchgeführt. Die vollständige oder teilweise Ausführung im Betrieb des AG kann vereinbart werden, wenn bspw. Arbeitsunterlagen nicht herausgegeben werden können.
8.2 Das Weisungsrecht gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern, insbesondere die Einweisung, Anleitung und Beaufsichtigung, obliegt, auch wenn der Auftrag im Betrieb des AG durchgeführt wird, ausschließlich Dosign Freelance GmbH. Hiervon unberührt bleibt das Recht des AG, auftragsbezogene, das Arbeitsergebnis betreffende Ausführungsanweisungen im Einzelfall zu erteilen.
8.3 Der Leistungsfortschritt wird vom AG durch Unterzeichnen der ihm vorgelegten Projektfortschrittsberichte bestätigt. Für die Abnahme der Leistungen gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen:
8.3.1 Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung, spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Auftragsergebnisses, hat der AG unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Auftragsergebnis in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
8.3.2 Der AG ist verpflichtet, Dosign Freelance GmbH unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Mängel bekannt werden. Bei wesentlichen Mängeln der Leistung erhält Dosign Freelance GmbH zunächst unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.
8.3.3 Wenn der AG trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm Dosign Freelance GmbH schriftlich eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern Dosign Freelance GmbH hierauf in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht der AG innerhalb einer Frist von 1 Woche die Gründe für die Verweigerung der Abnahme schriftlich spezifiziert. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der AG beginnt, das Auftragsergebnis produktiv zu nutzen.
8.4 Dosign Freelance GmbH leistet für etwaige Mängel an Auftragsergebnissen zunächst nach eigener Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung/Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche fehl, kann der AG Minderung oder Rücktritt sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gem. Ziffer 6. verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem AG kein Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistungsfrist für nicht vorsätzlich herbeigeführte Mängel beträgt 24 Monate ab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn.
C. Dienstverträge
9. Besondere Bedingungen für Dienstverträge
Ergänzend gelten für Dienstverträge zwischen dem AG und Dosign Freelance GmbH die folgenden besonderen Bedingungen:
Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung können Dienstverträge von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
D. Schlussbestimmungen
10. Erfüllungsort/ Gerichtsstand/ anwendbares Recht
10.1 Erfüllungsort für die Auftragsleistungen Dosign Freelance GmbH ist der jeweilige Sitz der Niederlassung bzw. der Ort des Technischen Büros von Dosign Freelance GmbH, in dem die Auftragsleistung erbracht wird. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ist der Sitz von Dosign Freelance GmbH.
10.2 Gerichtsstand ist der Sitz von Dosign Freelance GmbH. Dosign Freelance GmbH ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
10.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regeln des Internationalen Privatrechts.